
Wohl kaum ein Themengebiet des Internets bietet so viel Nährboden für Abmahnungen und Rechtsstreitigkeiten wie die für Telemedien-Anbieter oftmals leidige Pflicht, ein dem § 5 TMG genügendes Impressum auf der eigenen Website auszuweisen. Dabei ist das Erfüllen der Voraussetzungen bei Kenntnis der Rechtslage durchaus möglich. Wir verweisen an dieser Stelle auf unsere Infoseite zu diesem Thema.
Das LG Trier hat in einer noch recht frischen Entscheidung vom 21.07.2017 (Urteil v. 21.07.2017 – Az.: 11 O 258/16) erneut die Frage nach den Anforderungen an ein Impressum auf der Videoplattform YouTube aufgeworfen und ein lesenswertes, jedoch kritisch zu betrachtendes Urteil gesprochen.
Sachverhalt
Konkret ging es um folgende Ausgangslage:
Der Betreiber eines YouTube-Kanals gab anstelle eines vollständigen Impressums auf seinem Kanal lediglich eine Verlinkung zu seiner Website an. Folgte man dem Link, gelangte man auf die Homepage und durch einen weiteren Klick schließlich auf das vollständige Impressum.
Der Beklagte wurde daraufhin von einem Mitbewerber unter Einschaltung eines Rechtsanwaltes abgemahnt, dessen Kosten machte der Kläger auf Grundlage von § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nun geltend.
Das LG Trier wies die Klage letztlich ab. Zur Begründung führt es aus, dass ein Anspruch aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG nur bestehen könne, wenn überhaupt ein Verstoß gegen § 5 TMG vorläge. Dies sei hier gerade nicht der Fall.
Dessen Voraussetzungen würden nämlich auch dann vorliegen, wenn die Homepage des Beklagten wie hier durch einen Link mit dem YouTube-Kanal verbunden und das Impressum dann durch nur einen Klick erreichbar sei. Dabei beruft sich das Gericht auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 20. 7. 2006 – I ZR 228/03) aus dem Jahr 2006, welche die sogenannte “2-Klick-Regel” höchstrichterlich bestätigte. Danach ist ein Impressum auch dann noch “unmittelbar erreichbar”, wenn es zwei Klicks bedarf, um es aufzurufen.
Stellungnahme
Die Entscheidung ist aus mehreren Gründen problematisch, aus unserer Sicht gar als falsch anzusehen.
Zum einen ging das zitierte BGH-Urteil von einem Sachverhalt aus, bei dem es um nur eine einzelne Website handelte. Im damaligen Fall war streitig, ob es ausreicht, wenn der Link zum Impressum erst nach einem Klick auf einen “Kontakt”-Button, also durch zwei Klicks, zugänglich wird. Das Ganze spielte sich im Rahmen einer einzelnen Website ab, dem Nutzer war jederzeit klar, dass es sich um ein zusammenhängendes Webangebot handeln musste.
Der vorliegende Fall ist damit aber kaum vergleichbar. Im Gegensatz zur zitierten Entscheidung handelt es sich hier um zwei völlig eigenständige Telemedien-Angebote im Sinne des § 5 TMG. Dass Webseitenbetreiber oft auch einen YouTube-Kanal bespielen, um auf Angebote aufmerksam zu machen oder Bereiche zu bedienen, die sie auf der Website nicht ansprechen, ist nichts Besonderes. Gerade deshalb ist jedoch zu beachten, dass sich die bereitgestellten Angebote auf der Website und dem YouTube-Kanal oftmals nicht nur inhaltlich, sondern auch optisch gravierend unterscheiden. Dadurch ist dem Nutzer gerade oft nicht klar, wer nun für welchen Inhalt verantwortlich sein soll. Der Verweis auf eine externe Website, auf der sich der Nutzer dann zunächst erneut zurechtfinden muss um das Impressum zu erreichen, kann dem Erfordernis der “leichten Erkennbarkeit” und “unmittelbaren Erreichbarkeit” aus § 5 Abs. 1 TMG nicht genügen.
Zum anderen setzt das LG Trier den Fall, zunächst von der (explizit aufzurufenden) “Kanalinfo”-Seite des YouTube-Kanals auf eine externe Seite verwiesen zu werden, auf der nochmals manuell das Impressum aufzurufen ist mit einem Fall gleich, in dem lediglich auf einer Seite auf “Kontakt” und danach auf “Impressum” geklickt werden muss. Dass hier ein ungleich höherer Aufwand für den Nutzer erforderlich ist, erwähnt das Gericht in keiner Weise.
Fazit
Ein YouTube-Kanal ist heutzutage nicht mehr nur eine bloße Sammlung von Videos, sondern dient vielen Anbietern als Werbemittel, Haupteinnahmequelle und damit eigenständiges Geschäftsmodell. Insofern sollte ein YouTube-Auftritt auch strikt von der Hauptwebsite des Betreibers getrennt betrachtet werden und somit auch eigenständig auf die Erfordernisse des TMG überprüft werden können.
Insofern ist das besprochene Urteil mit Vorsicht zu genießen, insbesondere die Auslegung der Merkmale “leicht erkennbar” und “unmittelbar erreichbar” erscheint aus den dargelegten Gründen jedenfalls problematisch.
Nicolas Hermann, 23.08.2017
Ohne den genauen Aufbau des Streitgegenständlichen YouTube-Kanal und der dazugehörigen Webseite zu kennen, würde ich dem LG Trier jedoch im Grundsatz zustimmen. Ein gesondertes Impressum ist meiner Meinung nach für YouTube oder andere Kanäle nicht erforderlich, da man sowohl seinen Kanal als auch seine Videos rechtskonform im Sinne der zitierten BGH Entscheidung ausgestallten kann. Es ist ohne weiteres Möglich das Impressum innerhalb von 2-Klicks verfügbar zu machen. Und ich bin auch der Meinung, dass sich beim angesprochene Nutzerkreis eine solche Vorgehensweise als bekannt angesehen wird.
Danke für den differenzierten Kommentar. Ich stimme der Aussage zu, dass es ohne Weiteres möglich ist, innerhalb von 2 Klicks auf das Impressum zugreifen zu können. Die Besonderheit des hier besprochenen Falls liegt jedoch darin, dass es sich bei besagtem BGH-Urteil um das “Geschehen” auf einer einzelnen Website handelte. Hier geht es um einen YouTube-Auftritt und eine separate Website des selben Nutzers. Wo es auf ein und der selben Website noch verständlich erscheinen mag, auch 2 Klicks noch als “unmittelbar zugänglich” durchgehen zu lassen, ist meiner Ansicht nach der Wechsel von einem Angebot auf ein komplett anderes, verbunden mit der Suche in der neuen Umgebung der Zielseite nach dem Impressum kaum vergleichbar. Insofern bleibt abzuwarten, ob das Urteil des LG Trier auch in Zukunft standhält und ob sich die oberen Gerichte dieser Sichtweise anschließen.