
Die E3 ist rum und viele begeistern sich für etliche gezeigte Spiele. Nun wurde Call of Duty: WWII bereits vorher angeteasert. Mit Wolfenstein 2 erhielten wir zusätzlich eine weitere potentiell in Deutschland zu zensierende Spieleperle. Bereits die ersten Trailer – abseits der Originalshow – zeigten nicht mehr den original Spielinhalt sondern ersetzten Hakenkreuze und SS-Runen sowie Wolfsangeln und Gauzeichen mit anderweitigen geometrischen Gebilden. Der Ku-Klux-Klan durfte aber unverändert durchs Bild marschieren.
In Deutschland herrscht keine Zensur – fast keine. Denn die Spieleentwickler unterwerfen sich einer freiwiligen Zensur. So kündigte Activision Blizzard an, den internationalen Multiplayer des Spiels Call of Duty: WWII als “überall spielbar” zu gestalten, um “regionale Gepflogenheiten” zu berücksichtigen. Mit anderen Worten: Möglicherweise Problematisches wird durch Unproblematisches ersetzt. Die deutsche Spielversion (USK) soll ebenfalls massiver “Informationskontrolle” zum Opfer fallen, da man zwar ein authentisches Bild des Schlachtfelds abzeichnen möchte und dies “unheimlich wichtig” sei, aber man wohl lieber doch kein Risiko eingehen möchte. Bethesdas Schnipseleien an Wolfenstein kennen wir ja bereits, hier wird wohl ebenfalls wieder die internationale Verpackung und die USK-Version irgendwelche Triangeln statt der angedachten Hakenkreuze zeigen.
Verändert sich das Spiel durch Schnitte und veränderte Grafiken?
Was wird eigentlich aus so einem Spiel, wenn es beschnitten oder Grafiken ausgetauscht wurden? Wir schießen dann nicht mehr auf Nazis, was ja eigentlich der Spielzweck war: die Nationalsozialisten sollten bekämpft werden. Durch die Veränderung bekämpfen wir ein gesichtsloses “Regime”, welches als Gegner so austauschbar ist, wie die Hintergrundgeschichte Marios, wenn er mal wieder ein Schloß von einem Mittelgegner befreite. Dabei sollte man doch davon ausgehen können, dass gerade den Nationalsozialismus zu bekämpfen heute ein ehernes Ziel sei.
Zumindest bei Single-Player Spielen wie Wolfenstein verändert sich das Spielerlebnis also weg von dem intendierten. Bei Call of Duty: WWII muss man die grafischen Einschränkungen im Multiplayer-Teil natürlich relativieren, da man bei diesem Esport-Titel potentiell dann “Nazis”, oder zumindest Wehrmachtssoldaten spielen könnte. So etwas will keiner. Insofern ist die Entscheidung, eine “international spielbare Version” zu veröffentlichen natürlich der politischen Korrektheit geschuldet. Man würde wohl in mehreren Staaten dieser Erde etwas erbost angeschaut, wenn man tatsächlich als “Nazi”-Team über den Gegner triumphieren dürfte.
Zensur in Spielen: Hakenkreuze strafbar?
Wir haben bereits über die Thematik an sich, einen relativ umfangreichen Artikel veröffentlicht, wobei sich hier eine überblicksartige Wiederholung dennoch gebietet. Landläufig herrscht die Meinung vor, Propagandamaterial der Einheitspartei NSDAP aus der Zeit vor 1946 zu zeigen sei strafbar. Dies bestätigen auch die §§ 86, 86a StGB. Allerdings sieht man trotzdem in vielen Filmen, Dokumentationen und Werbeclips diese sogenannte verfassungsfeindliche Symbolik. Dies ist möglich, da in den entsprechenden Straftatbeständen Ausnahmeregelungen geschaffen wurden, welche die Strafbarkeit entfallen lassen, § 86 Abs. 3 StGB.
Die Strafbarkeit entfällt also immer dann, wenn das Zeigen der Symbole einem höheren Zweck, etwa der Wissenschaft, der Aufklärung der Zeitgeschichte oder eben der Kunst dient. Man spricht hier von der Sozialadäquanz. Wir sehen Hakenkreuze und SS-Runen in Filmen also nur deshalb, weil sie beispielsweise künstlerischen Wert haben. So würde niemand auf die Idee kommen, die Filmreihe “Indiana Jones” oder das äußerst brutale Werk “Inglorious Basterds” indizieren zu wollen oder die Produzenten hierfür anzuklagen.
Bei Spielen verhält sich die allgemein vorherrschende Meinung anders. Warum ist das so?
Problem: Rechtslage unbekannt / unklar
Spiele galten lange Zeit als nicht werthaltig und konnten einem öffentlich-medialen künstlerischen Anspruch nicht gerecht zu werden. Videospiele wurden schlicht als Daddelware für kleine Kinder abgetan und sind es in den Köpfen von manch ewig Gestrigen heute noch. So kam es, dass in der einzigen Endentscheidung in der Geschichte der BRD (übrigens auch der erste bekannt gewordene Fall eines Filesharings), die tatsächlich über ein Spiel ausschließlich zu § 86a StGB ergangen ist, die Richter in einem – aus heutiger Sicht absolut falschen – obiter dictum feststellten, dass die Sozialadäquanzschranke nicht für Videospiele gelten könne. Wir reden vom 1992 erschienen Wolfenstein, welches von dem Angeklagten mit dem Hinweis auf die vielen Hakenkreuze, Hitler etc im Rahmen seiner Gesinnung zu Propagandazwecken genutzt wurde.
Die Thematik an sich war also bereits eine völlig andere. Nicht das Spiel bzw. dessen Inhalt stand bei der Verhandlung 1995 im Verdacht, verfassungsfeindlich zu agieren, der später Verurteilte selbst nutzte dieses Spiel lediglich für seine Propagandazwecke. Seine Verurteilung erfolgte auch vollkommen zu Recht.
Nichtsdestotrotz, führte dieses Urteil von Richtern, welche damals Computer vermutlich nur aus der Ferne kannten, dazu, dass heute nahezu einhellig die mediale Öffentlichkeit denkt, Videospiele wären keine Kunst und daher dürfe man dort keine verfassungsfeindliche Symbolik implementieren, wenn man nicht den deutschen Strafverfolgungsbehörden “zum Opfer fallen” möchte.
Auf manchen Gaming-Sites wird zudem behauptet, die Schranke des § 86 Abs. 3 StGB gelte nur zur “staatsbürgerlichen Aufklärung” was natürlich Quatsch ist und den Anschein erweckt, dass die Eigenzensur im Sinne der Industrie salonfähig gemacht werden soll. Aber hat der Spieler nicht einen Anspruch auf ein Originalspiel, wenn das gesetzlich doch möglich ist? Die früher viel diskutierte “Gewaltschere” spielt heute kaum und wenn dann nur noch eine absolut untergeordnete Rolle, was USK-Freigaben von Titeln wie Dead Rising 4 und Mortal Kombat XL zeigen. Warum sollte es dann der Industrie nicht auch möglich sein, die veraltete Sicht auf nationalsozialistische Symbole zu ändern?
Warum ändert sich das nicht?
Möchte man sein Spiel möglichst realistisch halten und thematisiert das dritte Reich oder den zweiten Weltkrieg, werden zwangsläufig verfassungsfeindliche Symbole zu finden sein. Weil sie eben damals einfach da waren. Es gehört also zum Thema. Videospiele sind längst als Kunstwerke anerkannt, das zeigt nicht nur der mediale Wandel sondern auch entsprechende staatliche Förderprogramme, Preisverleihungen, staatliche Spielangebote etc.
Das zeigen der Symbolik dient folglich der Kunst. Eine Strafbarkeit entfiele also, solange diesem Zweck nicht zuwidergelaufen wird, was in etwa denkbar wäre, wenn man auf deutscher Seite kämpfte und ein Kriegsverbrecher oder das NSDAP-Regime glorifiziert würde oder alle 10 Meter sinnlos beflaggte Masten stünden, die weder der Geschichte des Spiels geschuldet noch sonst irgendwie notwendig sind.
Ein Spiel zu produzieren kostet enorm viele Ressourcen. Die Produzenten und Entwickler gehen in der Regel möglichst wenig Risiken ein. Schon gleich keine persönlichen. Sollte es aber zu einem Ermittlungsverfahren kommen, würden die verantwortlichen Spielehersteller zunächst persönlich betroffen sein. Der Wunsch, dies nicht zu riskieren kann wohl keinem verwehrt werden. Die zwangsweise Indizierung durch die BPjM kann sich natürlich ebenfalls erheblich auf die Gewinne auswirken. Zumal Fans von Originalspielen ihre Titel meist schon aus Routine vom bergigen Ausland beziehen, können Hersteller die entgangenen Gewinne durch “Protestnichtkauf” der zensierten Version, durch entsprechende internationale unproblematisch kompensieren.
Auch möchte sich wohl kein Unternehmen damit rühmen, in Deutschland Hakenkreuze wieder salonfähig gemacht zu haben (obwohl sie das auf Grund der vielen Filme, Dokumentationen und ständigen “öffentlichen Erinnerung” zu dieser Thematik sehr wohl längst sind): Fragt man unter den Jungen nach, sind sie an dieses Symbol gewöhnt. Die Jugend findet Hakenkreuze heutzutage nicht weiter schlimm, kann mit Hitler nichts großartig anfangen und hat auch keine “Angst vor Nazis” oder dem Wiederaufkeimen eines nationalsozialistischen Regimes. In einem Rundfunkbeitrag wurde sogar ein Jugendlicher gezeigt, welcher Hitler für den amtierenden Bundeskanzler hielt. Insofern wäre auch zu prüfen, ob der Zweck der §§ 86, 86a StGB überhaupt noch erfüllt werden kann, der ja maßgeblich – glaubt man den Richtern zur Wolfenstein Entscheidung – vor einer solchen Gewöhnung schützen soll.
Zensur erfolgt aus Angst
So kommt es, dass bei der Übertragung des Livestreams der E3 über “Gamestar” noch fein säuberlich das Video im Trailer zu Wolfenstein 2 vor Schluss beendet wurde, um ja kein “böses Symbol” zu zeigen, bei Bethesda prinzipiell nur der zensierte Trailer von Wolfenstein 2 hochgeladen und bei vielen anderen Newsmagazinen die Stellen herausgeschnitten werden. Dennoch fanden und finden sich noch heute einige deutsche Streamer, die den unzensierten Originalbeitrag teilen oder gar selbst vervielfältigen. Fraglich ist, ob den potentiellen Straftätern dieser Umstand bewusst ist. Interessant wäre die Einleitung entsprechender Strafverfahren, da sich dann potentiell sogar höchste Gerichte erstmals wirklich mit der Thematik auseinander setzen müssten.
Falls jemand unter unseren Lesern von einer entsprechenden Einleitung eines Ermittlungsverfahren erfährt, wären wir um entsprechende Hinweise dankbar, um die Thematik weiter verfolgen zu können.
Michael Scheyhing, 15.06.2017
Der Chilling Effekt ewiggestriger Ansichten verhindert also, wie die Indizierung als ROI-Schranke bei Gewaltdarstellung (und überstrapazierter Einschätzungsprärogative zum §131 StGB, welche längst revidiert gehört), trotz Anerkennung der Kunstform weiterhin, dass man gegen die braune Ideologie kämpfen kann. Zwar ist das Setting von Wolfenstein über die ursprüngliche Nazi-Hatz hinausgewachsen, es bleibt trotzdem ein wichtiger atmosphärischer Teil des Settings. Und die Schere im Kopf des Kunstschaffenden bleibt Zensur, auch wenn der Staat auf dem Papier nicht zensiert. Drohgebärden entfalten auch ohne Paper ihre Wirkung. Wenn es einem gar nicht um die Symbole, sondern um das Prinzip einer zensurfreien Kunst geht, muss man sich schon wundern, dass quasi jeden Abend im freeTV WW2 Dokus mit Großaufnahmen einschlägiger Symbole über die heimischen Bildschirme flimmern und sogar Space Nazis vom Mond als (diskutable) Kunst gelten.
Es wird sich also nichts ändern, solange das Damoklesschwert zittert. Kein Publisher versenkt sehenden Auges Millionen in einen Jahre andauernden Kampf. Ein Indie Entwickler wird sich den Anwalt und Gerichtskosten, welche unweigerlich auftreten (ich sage nur bayerische Landesjugendbehörde und Appellation), niemals leisten können.
Wie sind eigentlich die neueren Beschlagnahmen von Wolfenstein (von 2009) einzuordnen? Ich beziehe mich auf die einer PS3-EU-Version durch AG Frankfurt/Main von 02.10.2013 und einer PC-DVD, koreanische Fassung, durch AG Frankenthal (Pfalz) von 29.11.2016. Sind diese “nur” wegen § 131 StGB erfolgt oder auch wieder in Kombination mit § 86a StGB? Wäre eine solch aktuelle Beschlagnahme nach § 86a StGB bemerkenswert oder nur eine Folge der ursprünglichen Entscheidung von AG Detmold im Jahr 2010?
Wolfenstein (2009) wurde wegen § 131 StGB beschlagnahmt. Zwar wird in der Begründung auch kurz erwähnt, dass im Spiel verfassungsfeindliche Symbolik beinhaltet ist, es ist aber nicht erkennbar inwieweit dies zur Entscheidung beigetragen hat. Da die Möglichkeit besteht, dass andere Fassungen nicht inhaltsgleich sind, müssen diese zumindest nachgeprüft werden und können nicht einfach so “folgebeschlagnahmt” werden.
In dem Urteil wird erwähnt, dass Symbole nach §86a StGB enthalten sind. Ist es nicht danach beschlagnahmt, weil versäumt wurde eine Untersuchung zur Sozialadäquanz in dem Fall zu unternehmen? Oder reicht die Nennung des (vermeintliche erfüllten) Straftatbestands in einem Urteil aus?
Ein Urteil bzw. hier: Beschluss muss die Gründe hinreichend erkennen lassen, auf dem es beruht. Der Beschluss erging zu § 131 StGB. Es ist auch in dem Beschlagnahmebeschluss – außer ich habe einen anderen Beschluss gelesen, dann bitte ich um Ergänzung, um welchen Beschluss es sich handelt – nicht erwähnt, dass Symbole nach § 86a enthalten sind. Es fand lediglich Erwähnung, dass nationalsozialistische Symbole enthalten wären. Eine Wertung ist hiermit noch nicht verbunden. Aus dem Beschluss wird aber auch keine tiefergehende Auseinandersetzung ersichtlich. Es kann also durchaus sein, dass das Gericht gerade im Hinblick auf die Sozialadäquanz den § 86a unter den Tisch hat fallen lassen, da ja der Beschlagnahmegrund durch die Gewaltdarstellung bereits gegeben war. Oder aber auch, dass der Beschluss diese Zeichen mit berücksichtigte, schon allein, weil sie vorhanden waren. Wirklich erkennbar ist das allein aus den veröffentlichten Gründen nicht und wohl nur durch Aktenstudium zu ermitteln.
Danke für die Klarstellung. Es wird tatsächlich nur am Rande erwähnt. Die Beschlagnahme hatte wahrscheinlich heute – ein paar Jahre später – nicht mehr so Bestand. Das beste Argument gegen den Gewaltdarstellungsgummiparagraphen.
Man darf nicht vergessen das die beiden Paragraphen im Jugendschutz keine Rolle spielen. Kann daher nicht zur Indizierung rangezogen werden, wie es die stellvertretende Vorsitzende der BPjM in einem Interview erwähnt hat. Ausnahme falls eine Verherrlichung vorliegen sollte, ist ja in Filmen auch nicht erlaubt.
Und 2. verhindert die USK jegliche Versuche. Die Antragsteller versichern mit der Unterschrift auf dem Prüfantrag, das zum Zeitpunkt der Veröffentlichung, das Spiel keinerlei entsprechende Symbolik enthält. Zumal die USK auch gar kein Spiel kennzeichnen dürfte. Das Wolfenstein 3D Urteil ist auch heute noch gültig, und wird es auch solange sein bis ein Publisher/Hersteller vor Gericht zieht. Also wohl für immer.
Die Einschätzung finde ich interessant, dürfte aber wohl kaum die herrschende sein. Die Verherrlichung ist ja gerade das, was in diesen Tatbeständen unter Strafe steht und weshalb solche Titel in die Liste aufgenommen werden. Wieso man einen Paragraphen, der explizit im Jugendschutzgesetz aufgeführt ist, um tatbestandliche Inhalte zu definieren als nicht für den Jugendschutz relevant einstuft, ist mir schleierhaft. Die Diskussion, die wir führen besteht allein auf Grund der Tatsache, dass Spiele eben nicht mit Filmen gleichgestellt werden. Mir ist kein AAA-Titel bekannt, der solche Symbolik enthält, bei dem man auf Verherrlichung erkennen könnte. Bei § 131 StGB gibt es so etwas hingegen häufig.
Beschlagnahmebeschlüsse sind i.Ü. keine Urteile, sondern prozessuale Sicherstellungsmittel in Ermittlungsverfahren. Ein Urteil könnte nur auf Strafbarkeit einer Person lauten. Ein solches ist uns nicht bekannt. Aber ja, gegen den Beschluss wurde kein Rechtsmittel eingelegt, daher dürfte dieser wohl Ewigkeitsgarantie haben.
Wie ist das denn mit der Selbsterklärung im USK-Prüfantrag zu handhaben? Wenn ich da mit einem Spiel ankomme, was als Action-Adventure die Reise einer verfolgten jüdischen Familie zum Thema hat.
Beispiel:
Das Naziregime wird in seiner Brutalität gezeigt (die Familie die den Spieler als jüdische Familie versteckt wird denunziert, nur die Hälfte der Familie entkommt). Auf dem Weg kommt es zu Situationen, wo man sich seiner Haut wehren muss (FPS Einlage). Nirgends im Spiel wird aufgeklärt, sondern nur erlebt. Denkbar wäre auch ein Level, wo der gefangene Teil der Familie exekutiert werden soll. Das Spiel wechselt nun in die Rolle eines Wehrmachtssoldaten, der von einem SS-Offizier die geweckt wird und zum Exekutionskommando abkommandiert wird. Hinter dem Kommando steht ein weiteres, welches im Falle einer Weigerung die Soldaten selbst erschießt. (egal was man als Spieler macht, selbst schießt oder erschossen wird, das Spiel geht zurück zum Teil der Familie, der noch auf der Flucht ist). Ein Spiel ohne happy end also.
Das Spiel enthält entsprechend Symbolik des Settings. Wenn ich nun eine Freigabe möchte, muss ich auf dem Antrag “nein” ankreuzen auf die Frage ob ich versichere, dass mein Spiel bei Veröffentlichung keine verfassungsfeindliche Symbole enthält. Der Antrag auf Freigabe wird ohne Verfahren abgelehnt. Was bleiben für Optionen?
Nachdem auch der Antrag der USK sich auf das Gesetz beruft, stellt sich die Frage, ob nicht auch die gesetzlichen Schranken im Wege der Auslegung zu berücksichtigen sind. Einer Ablehnung wäre hier mit einem üblichen Rechtsmittel entgegenzutreten. Im Übrigen sind die Grundsätze der USK nicht starr, sondern basieren auf der Auslegung der Gesetze in Verbindung mit Industriestandards und können angepasst werden. Was im Einzelfall für Optionen verbleiben wäre wohl gutachterlich zu prüfen.
Es ist natürlich immer möglich, ein Spiel auch ohne USK-Einstufung zu vertreiben. Dann unterliegt man eben den gesetzlichen Beschränkungen.
Wobei eine Feststellungsklage auf Kennzeichenerteilung weniger Risiko als eine Strafverhandlung mit sich trägt.
Das kommt wohl drauf an…
http://www.usk.de/extramenue/login/publisher/material/antragsformulare/ es gibt kein “ankreuzen”. Jeder Antrag muss unterschrieben werden. Natürlich kann man ein Spiel auch ohne Kennzeichnung veröffentlichen, aber die Konsequenzen sind ja allgemein bekannt. Selbst ein Fußballspiel wäre in dem Fall ab 18. Keine Werbung, klassischer Fall von “unter der Ladentheke” (auch ohne Indizierung), und die Handelsketten veröffentlichen nur SPiele mit Kennzeichnung. Aber die USK ist da sehr transparent, so einen Antrag kann jeder runterladen. Ich empfehle es durchaus. Sehr interessant was da so ausgefüllt werden muss. Und falls man fragen hat, kann man auch eine E-Mail senden. Wenn man höflich ist, antworten die einem auch.